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„Mindestbestand an Beweistatsachen" — fehlt. Gericht stoppt Teil der Ulmen-Berichte
Symbolbild — KI-Illustration folgt
Symbolbild · eigene KI-Illustration folgt
Das Hanseatische Oberlandesgericht hat dem „Spiegel" einen Teil seiner Berichterstattung über den Schauspieler Christian Ulmen untersagt: Das Magazin darf nicht den Verdacht erwecken, Ulmen habe Deepfake-Videos seiner Ex-Frau Collien Fernandes hergestellt oder verbreitet — dafür fehle ein „Mindestbestand an Beweistatsachen". Auch das Zitieren einer E-Mail Ulmens an seinen Verteidiger wurde verboten.
Zulässig bleibt die Berichterstattung über die Gewaltvorwürfe von Fernandes. Ulmens Anwälte sprechen von „hochgradiger Vorverurteilung"; der „Spiegel" hält am Vorwurf der „virtuellen Vergewaltigung" fest. Gegen Ulmen ermittelt seit Ende Mai die Staatsanwaltschaft Potsdam, er bestreitet die Anschuldigungen — es gilt die Unschuldsvermutung.
Aus der Redaktion
Halten wir den Kern fest, den ein Gericht hier ausspricht: Ein Verdacht wurde öffentlich verbreitet, ohne den nötigen „Mindestbestand an Beweistatsachen" — und trug zur Vorverurteilung bei. Genau diese Mechanik mögen wir auf dieser Seite ungern, egal wen sie trifft: erst das Urteil der Empörung, dann (vielleicht) die Beweise. Bemerkenswert ist die Zuteilung der Empörung. Prominente Stimmen und sogenannte Feministinnen behandelten den Fall, als wäre er das Schlimmste, was dieses Jahr passieren konnte — gegründet auf unbewiesene Vorwürfe. Dieselbe moralische Lautstärke sucht man beim dokumentierten britischen Grooming-Skandal (siehe
Leitartikel) vergeblich: tausendfacher Missbrauch, offizielle Untersuchung — und Funkstille. Empörung ist offenbar ein Rohstoff, der sorgfältig zugeteilt wird. Für alle Beteiligten gilt: Unschuldsvermutung — auch für jene, die nicht ins jeweils passende Lager passen.
Quelle: orf.at/stories/3434196 · Satire/Parodie · nicht mit dem ORF verbunden
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